Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 31. Rücklage
Allgemeine Einleitung
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§ 31 Abs 1 verpflichtet die Wohnungseigentümer, eine angemessene Rücklage (dazu immolex 2008/95, 216) für künftige (und nicht auch zur Abdeckung von Außenständen aus früheren Aufwendungen) Aufwendungen iSd § 32 zu bilden (Würth in Rummel3, § 31 WEG Rz 2). Nach dem Abs 2 ist die Rücklage entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen. In Abs 3 wird die Abrechnungs- und Herausgabepflicht des Verwalters bei Beendigung des Verwaltungsvertrags festgelegt und normiert, dass der Verwalter den Überschuss beim Übergang zur Selbstverwaltung an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben hat. Abs 4 ermöglicht die Bildung gesonderter Rücklagen für abweichende Abrechnungseinheiten.
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In noch bestehenden Mischhäusern unterliegen nach § 56 Abs 12 auch schlichte Miteigentümer der Verpflichtung zur Rücklagenbildung und müssen daher auch in die Rücklage einzahlen. Es stehen ihnen aber auch die die Rücklage betreffenden Individualrechte zu. Im Vorbereitungsstadium (§ 37 Abs 5) ist § 31 auf WE-Bewerber, die bereits Miteigentum erworben haben und für die eine Zus...