Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 30. Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
Allgemeine Einleitung
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§ 30 enthält Schutzbestimmungen für die Minderheit gegen ein sie übermäßig beeinträchtigendes Verhalten der Mehrheit auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung. § 30 ist auch in noch bestehenden Mischhäusern (§ 56 Abs 4) anzuwenden (§ 56 Abs 12). Eine Ausnahme besteht allerdings insoweit, als das Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 9 schlichten Miteigentümern nicht zusteht. Im Vorbereitungsstadium ist § 30 dann anwendbar, wenn die Zusage der Einräumung von WE im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein WE-Bewerber schon Miteigentümer der Liegenschaft ist (§ 37 Abs 5). Vonkilch (in Hausmann/Vonkilch, § 30 WEG Rz 5) scheint es nahe liegend, § 37 Abs 5 teleologisch zu reduzieren und die Berufung eines WE-Bewerbers auf die Mechanismen über den Schutz der Minderheit gegen ein sie übermäßig beeinträchtigendes Verhalten der Mehrheit im Bereich der Verwaltung idR nicht von der Kenntnis seines späteren Miteigentumsanteils abhängig zu machen. Sinngemäß Gleiches gilt für Vonkilch auf Grund des Pauschalverweises in § 50 für den Miteigentumsbewerber bei der Begründung von vorläufigem WE. Bei der Eigentümerp...