Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 29. Außerordentliche Verwaltung
Allgemeine Einleitung
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§ 29 regelt die außerordentliche Liegenschaftsverwaltung (siehe SZ 2003/99; 2004/93; 2005/180; 1 Ob 47/04z; 5 Ob 181/03h; RdW 2004/420, 470 = MietSlg LVI/9; 5 Ob 184/04g; 5 Ob 16/05x; immolex 2006/54, 121 = Zak 2006/131, 76 = wobl 2006/60, 154 = SZ 2005/80 = MietSlg 57.462; 5 Ob 18/06t; 5 Ob 96/07i), umfasst also alles, was über die ordentliche Verwaltung hinausgeht (Würth in Rummel3, § 29 WEG Rz 1; siehe auch immolex 2007/108, 216 = wobl 2007/115, 289; immolex 2008/53, 118 = Zak 2008/55, 36). Dabei enthalten die Abs 1 bis 3 Maßnahmen, die nach dem zum Miteigentumsrecht des ABGB herrschenden Verständnis gem § 834 ABGB „wichtige Veränderungen“ und außerordentliche Geschäfte, schwerwiegende faktische Eingriffe und gravierende Änderungen der wirtschaftlichen Zweckbestimmung sind (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 III, § 834 Rz 1; Gamerith in Rummel3, § 834 Rz 1). Die § 834, 835 ABGB sind auch in „Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung“ so weit anwendbar, als das WEG keine spezielleren Regelungen trifft (siehe Rz 5).
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Ergänzend zu § 24 sind in den Abs 1 bis 3 besondere Vorschriften über die Willensbildung enthalten. Abs 4 sieht zum Ausgleich ein...