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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

45. S. 854Muster eines Antrages eines Wohnungseigentümers, das Gericht möge hinsichtlich zweier Liftanlagen betreffend einer Wohnungseigentumsanlage zwei abweichende Abrechnungseinheiten festsetzen (§ 32 Abs 6 WEG)

An das
Bezirksgericht Lienz
Hauptplatz 5
9900 Lienz/Tirol


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Antragsteller:
Reinhold Seeberger, Mechanikermeister, Dolomitenstraße 11, 9900 Lienz
Antragsgegner:
1. Edith Wagner, Fachoberinspektorin, Dolomitenstraße 11, 9900 Lienz
2. Ingobert Kolb, Kaufmann, Dolomitenstraße 11, 9900 Lienz
3. (Hier sind die weiteren Wohnungseigentümer als Antragsgegner anzuführen)
wegen:
3fach
(oder mehr, je nach Anzahl der Antragsgegner)
1 Rubrik
4 Beilagen

ANTRAG

auf Festsetzung zweier abweichender Abrechnungseinheiten für die Liftanlagen (im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs 6 WEG) betreffend die Liegenschaft EZ 121 Grundbuch 85020 Lienz

-Seite 2-

A)

Die Häuser Dolomitenstraße 11 und 11a in Lienz sind in EZ 121 Grundbuch 85020 Lienz verbüchert. Der Grundbuchskörper wird aus dem Grundstück Nr. 12 gebildet. Die gesamte Fläche des Grundstückes beträgt 1.262 m2.

Auf dem Grundstück befindet sich das Wohnhaus Dolomitenstraße 11 samt einem baulich getrennten Geschäftshaus mit der Adresse Dolomitenstraße 11a. Es sind insgesamt 52 Wohnungseigentumsobjekte ...

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