Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 27. Gesetzliches Vorzugspfandrecht
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§ 27 Abs 1 ist gleichlautend mit § 13c WEG 1975, der mit der WRN 1999 eingeführt wurde. Mangels einer Übergangsbestimmung wurde § 13c WEG 1975 nur auf Sachverhalte angewendet, die nach dem In-Kraft-Treten des § 13c WEG 1975 am entstanden sind (MietSlg 53.569). Auch das WEG 2002 enthält keine Übergangsbestimmung, sodass auch weiterhin nur Forderungen, die nach dem entstanden sind, geltend gemacht werden können. Zur Sicherung von Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und von Rückgriffsforderungen untereinander begründet Abs 1 ein gesetzliches Vorzugspfandrecht an jedem Miteigentumsanteil; die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Pfandrechts sind dem Abs 2 zu entnehmen. Abs 3 regelt schließlich die Realisierung der besicherten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren. Auch für noch bestehende Mischhäuser (§ 56 Abs 4) gilt § 27 (§ 56 Abs 12), sodass das Vorzugspfandrecht auch auf schlichten Miteigentumsanteilen haftet (Löcker in Hausmamn/Vonklich, § 27 WEG Rz 2).
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Auch im Vorbereitungsstadium kann § 27 zur Anwendung gelangen, wenn zumindest ein WE-Bewerber Miteigentümer der Liegenschaft ist und zumindest ein WE-Bewerber auf eine gem §...