Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 26. Gemeinschaftsordnung
Allgemeine Einleitung
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§ 26 Abs 1 beschränkt den zulässigen Inhalt der Gemeinschaftsordnung auf bestimmte Bereiche und normiert gleichzeitig, dass eine Gemeinschaftsordnung den „zwingenden Grundsätzen“ des Gesetzes nicht widersprechen darf. Eine Gemeinschaftsordnung kann nur einstimmig zustande kommen. In Abs 1 Satz 2 wird für den wirksamen Abschluss einer Gemeinschaftsordnung die einfache Schriftform vorgeschrieben, in Abs 2 eine unbedingte Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an die Gemeinschaftsordnung vorgesehen und auch die Möglichkeit, die Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen (dazu Würth in Rummel3, § 26 WEG Rz 1). In noch bestehenden Mischhäusern (§ 56 Abs 4) sind gem § 56 Abs 12 die schlichten Miteigentümer in die einvernehmliche Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung einzubeziehen und es steht ihnen auch das Individualrecht zur Bekämpfung unwirksamer Bestimmungen (§ 30 Abs 1 Z 8) zur Verfügung. Im Vorbereitungsstadium ist § 26 frühestens dann anwendbar, wenn die Zusage der Einräumung von WE im Grundbuch angemerkt ist und zumindest schon ein WE-Bewerber Miteigentümer der Liegenschaft ist (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 26 WEG Rz 6). Beim vorläuf...