zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

27. S. 802Muster eines Antrages eines Wohnungseigentümers, das Gericht möge für die Eigentümergemeinschaft einen vorläufigen Verwalter bestellen (§ 23 WEG)

An das
Bezirksgericht Hartberg
8230 Hartberg

Außerstreitige Wohnrechtssache


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Antragstellerin:
Elisabeth Fröhlich, Handelskauffrau, Bahnhofstraße 7, 8230 Hartberg
Antragsgegner:
1. Werner Huber, Kaufmann Bahnhofstraße 7, 8230 Hartberg
2. (Hier sind alle übrigen Wohnungseigentümer außer der Antragstellerin anzuführen. Siehe § 30 Abs 1 WEG)
wegen:
2-fach
(oder mehrfach, je nach Anzahl der Antragsgegner)
1 Rubrik
2 Beilagen

ANTRAG

auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters betreffend die Liegenschaft EZ 110 Grundbuch 40207 Hartberg

-Seite 2-

A)

Ich - die Antragstellerin - bin Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 105 Grundbuch 40207 Hartberg. Die Antragsgegner sind gleichfalls Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beweis:
Grundbuchsabschrift vom (Beilage ./A);
B)

Bislang wurde von der Eigentümergemeinschaft noch kein Verwalter bestellt. Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist davon auszugehen, dass eine Selbstverwaltung vorliegt. Tatsächlich ist es aber so, dass sich niemand für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig fühlt, die (fiktive) Selbstverwaltu...

Daten werden geladen...