Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25. Eigentümerversammlung
Allgemeine Einleitung
1
Die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft (§ 24) soll dadurch erfolgen, dass die Mitglieder der Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung zusammenkommen und über Verwaltungsangelegenheiten unmittelbar Beschlüsse fassen. Zielsetzung ist es, durch regelmäßige Versammlungen das Zusammengehörigkeitsgefühl der Wohnungseigentümer zu verstärken. Demgemäß regelt Abs 1 das Recht bzw die Pflicht zur Einberufung der Eigentümerversammlung, während Abs 2 festlegt, wie die Einladung zu dieser Versammlung zu geschehen hat. Abs 3 regelt im ersten Satz die Protokollführung bei der Versammlung, der zweite Satz verpflichtet den Verwalter, bei Nichterreichen der Mehrheit für eine in der Versammlung abgestimmte Angelegenheit die bei der Versammlung nicht anwesend gewesenen und unvertretenen Wohnungseigentümer zur nachträglichen und „komplettierenden“ Stimmabgabe aufzufordern; diese Aufforderung muss nicht schriftlich erfolgen. Bei noch bestehenden Mischhäusern sind die schlichten Miteigentümer den Wohnungseigentümern gleichgestellt (§ 56 Abs 12; dazu auch immolex 2006/23, 55 = wobl 2006/29, 93 = MietSlg 57.490; Zak 2006/279, 157 = immolex-LS 2006/43...