Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 24. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
Allgemeine Einleitung
1
§ 24 gestaltet gemeinsam mit § 25 die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft, wobei es gem Abs 7 verboten ist, die den Wohnungseigentümern bei der Willensbildung zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (unterschieden werden dabei Äußerungs- und Stimmrechte sowie Minderheitsrechte) zu beseitigen. - Siehe Resch, Das neue Sachwalterrecht in Zusammenhang mit Fragen des Wohnrechts, wobl 2008, 29.
2
Bei (noch) bestehenden Mischhäusern werden schlichte Miteigentümer durch § 56 Abs 4 den Wohnungseigentümern gleichgestellt. Verfügt zumindest ein Miteigentümer der Liegenschaft und zumindest ein WE-Bewerber (derselbe oder ein anderer) über eine gem § 40 Abs 2 im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung von WE, ist § 24 anwendbar, da unter diesen Umständen bereits eine Eigentümergemeinschaft im Vorbereitungsstadium entstanden ist, deren Mitglieder auch im Grundbuch angemerkte WE-Bewerber umfasst. Es kann also bereits im Vorbereitungsstadium zu einer Beschlussfassung kommen, an der neben den schlichten Miteigentümern auch die angemerkten WE-Bewerber mitwirken (SZ 2004/8; immolex 2003/157, 276 = ecolex 2003/373, 911 = NZ 2004/26, 85 = M...