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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 23. Vorläufiger Verwalter

Allgemeine Einleitung

1

§ 23 übernimmt fast unverändert den § 17 Abs 5 WEG 1975 und regelt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters durch den Außerstreitrichter auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines interessierten Dritten, wenn kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, und ordnet ab Antragstellung bis zur Bestellung eine Zustellbevollmächtigung des im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümers an. Die Eigentümergemeinschaft wird, wenn ein Verwalter bestellt ist, abgesehen in dem von einer Interessenskollision betroffenen Geschäftsbereich, durch den Verwalter, und wenn kein Verwalter bestellt ist, durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG nur durch diesen vertreten. Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages gehört gemäß § 38 Abs 1 Z 5 zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (Zak 2007/556, 317 = immolex-LS 2007/63, 260 = EvBl 2007/168, 923 = wobl 2007/119, 310, immolex 2007/167).

2

Gem § 56 Abs 12 ist § 23 auch bei den noch bestehenden Mischhäusern anzuwenden. Im Vorbereitungsstad...

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