Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 22. Eigentümervertreter
Allgemeine Einleitung
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Fakultatives Organ der Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümervertreter, welcher aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeinschaft mit (einfacher) Mehrheit (§ 28 Abs 1 Z 6) für längstens zwei Jahre zu wählen ist und die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter, aber auch gegenüber Dritten in jenem Geschäftsbereich vertritt, indem der Verwalter einer Kollision mit eigenen Interessen unterliegt. Der Eigentümervertreter ist aber kein Verwalter, seine Vertretungsmacht ist vom Vorhandensein eines bestellten Verwalters abhängig. Seine Stellung ist aber im Zweifel unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten nach den für einen Verwalter geltenden Regeln zu beurteilen (Löcker in Hausmann/Vonklich, § 22 WEG Rz 1). - Siehe Scheil, Verbandsverantwortlichkeit der Eigentümergemeinschaft, wobl 2006, 349.
2
Da in noch bestehenden Mischhäusern gem § 56 Abs 12 schlichte Miteigentümer den Wohnungseigentümern gleichgestellt sind, können auch schlichte Miteigentümer Eigentümervertreter sein. Im Vorbereitungsstadium kann von der Eigentümergemeinschaft bereits ein Eigentümervertreter bestellt werden, wobei sowohl nicht nur sämtliche Miteigentümer (mit Ausnahme des noch büche...