Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 21. Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
Allgemeine Einleitung
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§ 21 behandelt zwar nicht alle Fälle der Auflösung des Verwaltungsvertrags, stellt diese aber ausdrücklich zwingend (Abs 5); daher ist subsidiär auf das 22. HptSt des ABGB zurückzugreifen (Würth in Rummel3, § 21 WEG Rz 1). Abs 1 regelt die ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrags durch die Eigentümergemeinschaft oder durch den auf unbestimmte Zeit bestellten Verwalter. Für den auf bestimmte Zeit, aber für mehr als drei Jahre bestellten Verwalter sieht Abs 2 eine ordentliche Kündigung durch beide Vertragsteile vor, wobei die Kündigung ohne Angabe von Kündigungsgründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode möglich ist. Abs 3 erster Halbsatz ermöglicht eine nicht an bestimmte Termine oder Fristen gebundene außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen. Nach dem Abs 3 zweiter Halbsatz kann jeder einzelne Wohnungseigentümer die gerichtliche Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Pflichtverletzung verlangen, wobei die gerichtliche Auflösung im dritten Halbsatz durch das Wiederbestellungsverbot abgesichert wird. Abs 4 ordnet die Löschung der Ersichtlichmachung von Nam...