Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 20. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Allgemeine Einleitung
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Der Verwalter ist Machthaber und hat daher, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach § 1002 ff ABGB (5 Ob 11/08s). § 20 enthält den rechtlichen Mindeststandard der Tätigkeit des Verwalters im Wohnungseigentumsrecht, legt aber auch Pflichten des Verwalters fest, die nicht in der unmittelbaren Erfüllung konkreter Verwaltungsaufgaben bestehen (Interessenwahrung- und Gehorsamspflicht nach Abs 1 oder Offenlegungspflicht nach Abs 4; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 20 WEG Rz 1; Würth in Rummel3 § 20 WEG Rz 1; MietSlg 33.477/11 = EvBl 1981/193; wobl 1997/76 = MietSlg 48.485; wobl 1999/85; MietSlg 51.530, 52.065). Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu (Zak 2006/609, 358 = immolex-LS 2006/73, 261 = wobl 2006/135, 340 = JUS Z/4177 = immolex 2007/8, 24). Im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Der Verwalter nach dem WEG ist grundsätzlich direkter Stellvertreter (EvBl 1979/133 = MietSlg 31.526/16; wobl 1991/132; 1992/152) und seine Ha...