Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 19. Bestellung eines Verwalters
Allgemeine Einleitung
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§ 19 regelt die Möglichkeit (also keine Verpflichtung) der Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft sowie die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des bestellten Verwalters im Grundbuch. Die Neuformulierung des § 19 durch die WRN 2006 sollen die bisherigen praktischen Schwierigkeiten bei der Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung im Grundbuch vermeiden und zu einem gewünschten Ansteigen der Ersichtlichmachungen führen. Zu Verwaltern können natürliche und juristische Personen und auch Personengesellschaften des Unternehmensrechts bestellt werden (1183 BlgNR 22. GP 19). Wird kein Verwalter bestellt, kann jeder Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwalters im Außerstreitverfahren beantragen (§ 52 Abs 1 Z 3; vgl aber Rz 16 zu § 30 WEG). In Mischhäusern müssen die schlichten Miteigentümer an der Verwalterbestellung in gleicher Weise wie die Wohnungseigentümer mitwirken. Gem § 37 Abs 5 ist § 19 auch auf WE-Bewerber, die bereits Miteigentum erworben haben, wenn zumindest eine Zusage der Einräumung von WE gem § 40 Abs 2 im Grundbuch angemerkt ist, und auf die restlichen Miteigentümer anzuwenden (Hausmann in Hau...