Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 18. Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
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Aus dem Vergleich der Regelung des § 13c Abs 1 WEG 1975 und des § 18 Abs 1 WEG 2002 zeigt sich, dass sich § 18 Abs 1 weitgehend an seiner Vorgängerbestimmung orientiert. Am Wesen der Eigentümergemeinschaft änderte sich durch das WEG 2002 nichts Grundsätzliches (wobl 2005/48, 177 = immolex 2005/72, 186 = MietSlg 57.473; immolex 2006/84, 324 = JUS Z/4204 = wobl 2007/44, 112; immolex 2007/85, 176 = Zak 2007/356, 198). Die Eigentümergemeinschaft ist weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft konzipiert (NZ 2002, 39; Würth in Rummel3, § 18 WEG Rz 2; Löcker in Hausmann/Vonkilch, § 18 WEG Rz 11; immolex 2008/53, 118). Die Eigentümergemeinschaft entsteht mit der Einverleibung des WE im Grundbuch und endet mit dem Erlöschen des WE. Ein Wechsel der Wohnungseigentümer bleibt ohne Einfluss auf den Bestand der Gemeinschaft. Die Vertretung der WE-Gemeinschaft (Eigentümergemeinschaft) ist Aufgabe des Verwalters, der seinerseits wieder rechtsgeschäftlich Vollmacht einräumen kann (immolex 2006/84, 324 = JUS Z/4204 = wobl 2007/44, 112 = MietSlg 58.425; Zak 2007/17, 16 = wobl 2007/17, 52 = RdW 2007/302, 279 = im...