Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 33. Gerichtliche Kündigung
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 7, BGBl. I Nr. 147/1999; § 33 Abs 1 zweiter Satz wurde durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 - ZVN 2009 mit geändert.
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§ 33 MRG ist auch im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 für Haupt- und Untermietverhältnisse anzuwenden.