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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 29. Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes

1

Seit der WRN 2000 bestehen keine gesetzlichen Vorgaben mehr für die höchstzulässige Dauer einer durchsetzbaren Befristung von Mietverträgen. Für zumindest unter den Kündigungsschutz des MRG fallende befristete Mietverhältnisse, die ab abgeschlossen oder verlängert werden, gelten einheitliche Vorschriften, die nur hinsichtlich der Mindestdauer und der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung durch den Mieter einen sachlich gerechtfertigten Unterschied zwischen Wohnungen und Geschäftsräumen machen (Würth in Rummel3, II/5, § 2 MRG Rz 5a).

2

Eine Mindestdauer gibt es nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG nur für Haupt- oder Untermietverträge über Wohnungen: Die erstmalige Befristung sowie jede Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses muss mindestens drei Jahre betragen. Gem § 29 Abs 2 MRG hat der Mieter im Fall eines nach Abs 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsersten gerichtlich oder schriftlich unter Einh...

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