Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 17. Benützungsregelung
Allgemeine Einleitung
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Der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache steht jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird (Gamerith in Rummel3, § 828 Rz 4; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 III, § 828 Rz 26; immolex 2006/112, 252 = wobl 2006/125, 303). Die Grenzen im Gebrauchsrecht der Teilhaber zeigen Oberhofer (wobl 2004, 209) und Vonkilch (wobl 2006, 138) auf. Die Miteigentümer können aber untereinander spezielle Regelungen über die Benützung der gemeinschaftlichen Sache treffen, deren nähere dogmatische Qualifikation in der Lehre schon im Grundsätzlichen verschieden besprochen wird (für alle bei Vonkilch, § 17 WEG Rz 2). Bei der Einführung des § 15 WEG 1975 hat der österreichische Gesetzgeber Sondervorschriften über Benützungsregelungen im WE-Bereich eingeführt. Der § 17 WEG 2002 entspricht in weiten Teilen dem früheren § 15 WEG 1975 und sollte zu einer „Harmonisierung“ und zu einem konsistenten System innerhalb des WEG führen (1050 BlgNR 21.GP 6). § 17 Abs 1 führt aber nicht dazu, dass vor dem zulässige Benützungsvereinbarungen (etwa konkludente, die durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen wurden) dan...