Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 16. Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Vorbemerkungen
1
Die Bestimmung des § 16 entspricht weitgehend dem § 13 WEG 1975 (MietSlg 57.456). Mit dem neu gewählten Titel „Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts“ wurde der von mancher Seite (etwa Call, Glossen zu wobl 1998/51 und wobl 1998/50; Dirnbacher, WEG 2000, 76) geäußerten Kritik Rechnung getragen, wonach die Überschrift des § 15 WEG 1975 insofern missverständlich sei, als sie von der „Verwaltung“ der im WE stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit spreche, dieser Begriff aber nach den gesetzlichen Bestimmungen nur auf die gesamte Liegenschaft bezogen verstanden werden könne und überdies in der Praxis unter dem Begriff „Verwaltung“ meist die Fremdverwaltung der Liegenschaft durch eine dritte Person, idR durch einen professionellen Hausverwalter, verstanden werde. § 16 regelt die Rechte des WE im Hinblick auf das WE-Objekt, wobei es sich um Individualrechte handelt (MietSlg 32.482, 41.464). § 16 Abs 1 ist zwingendes Recht und bereits dann anzuwenden, wenn wenigstens hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das WE im Grundbuch einverleibt ist (MietSlg 30.571/19, 39.615, 41.191). Das gilt auch dann, wenn die WE-...