Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 4. Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
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Nach dem Wortlaut des § 4 MRG ist diese Bestimmung nur auf Hauptmietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG, daher grundsätzlich nicht auf die in § 1 Abs 2, 4 und 5 genannten Mietobjekte anzuwenden, soweit nicht in speziellen Förderungsgesetzen und in § 45 Abs 3 MRG Gegenteiliges festgelegt wird (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 4 MRG Rz 7).