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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 2. Haupt- und Untermiete

1

Durch den mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen Mietvertrag wird gem § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG Hauptmiete begründet (dazu Fenyves in Hausmann/Vonkilch, § 2 MRG Rz 4 mwN und Rz 14 ff). Vertragspartner des Hauptmieters eines Wohnungseigentümers ist nur dieser. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zu den anderen Miteigentümern, Wohnungseigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft ( immolex 2002/42, 100 ua).

2

„Altmieter“ sind jene Mieter, die ihren Vertrag noch vor der Begründung von Wohnungseigentum mit dem Allein- oder Mehrheitseigentümer, unter Umständen auch mit einem Minderheitseigentümer auf Grund einer diesen legitimierenden Benützungsregelung, jedenfalls in der Erwartung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zum „Hauseigentümer“ zu begründen, abgeschlossen haben, und erst später, ohne dass dies vorgesehen war, Wohnungseigentum begründet wurde (Würth, wobl 2003, 345).

3

„Neumieter“ sind solche Mieter, die bereits mit dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer oder dessen Fruchtnießer den Mietvertrag abgeschlossen haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses Mietverhältnis in den vollen oder nur in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt.

4

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