Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 1. Geltungsbereich

Erich/Marent/Preisl

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Die §§ 14 (Mietrechte im Todesfall), 16b (Kaution), 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch alle übrigen Bestimmungen des I. und jene des II. Hauptstücks ( §§ 43 bis 52a MRG) gelten für Mietgegenstände (Wohnungen und Geschäftsräume), die im Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (dazu MietSlg 35.312). Das Datum der Begründung von Wohnungseigentum ist nicht maßgeblich. Dieses Datum kann daher auch nach Errichtung des Gebäudes liegen, so lange spätestens am Tag des Abschlusses des Mietvertrags, welcher auch vor dem In-Kraft-Treten des MRG liegen kann, im Grundbuch das Wohnungseigentum einverleibt ist (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 1 MRG Rz 100); maßgebend der Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrags: § 29 GBG). Für Mietverträge, die schon vor der Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen worden sind (das Wohnungseigentum wurde erst nach Vertragsabschluss einverleibt), gelten die Ausnahmen des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht (wobl 1999/58, 128 [Hausmann] = MietSlg 51.219/4 = immolex 1999/93, 132; Würth/Zingher/Kovanyi21, § 1 MRG Rz 60 mwN; Würth in Rummel3, II/5, § 1 MRG Rz 17 mwN).

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