Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 15. Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe
Allgemeine Einleitung
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§ 15 ist speziell für die Aufhebung einer aus (noch) miteinander verheirateten Ehegatten bestehenden Eigentümerpartnerschaft nach der Auflösung der Ehe geschaffen worden. Können sich die Ehegatten nicht schon bei der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft einigen, kann jeder Eheteil innerhalb eines Jahres den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens (§§ 81 ff EheG) stellen und es kann im Außerstreitverfahren durch das Gericht über die Vermögensaufteilung entschieden werden. Geschieht das nicht, kann von jedem Eheteil nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Eheauflösung die Teilungsklage gem § 830 ABGB eingebracht werden und der beklagte Eheteil kann dann weder Unzeit noch Nachteil einwenden. Damit stellt sich § 15 als Spezialgesetz zu § 830 ABGB dar. Stirbt während eines anhängigen Aufteilungsverfahrens ein Ehegatte und gehört das gemeinsame WE-Objekt zu den aufzuteilenden Vermögensgegenständen, verdrängen die darüber im Aufteilungsverfahren getroffenen Anordnungen die Regelungen des § 14 (§ 15 Abs 2).
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Es ist nicht notwendig, das...