Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 14. Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
Allgemeine Einleitung
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§ 12 regelt die Rechtsfolgen des Todes des alleinigen Wohnungseigentümers. § 14 regelt die Rechtsfolgen des Todes eines Partners einer Eigentümerpartnerschaft. Diese Bestimmung wurde durch die WRN 2006 geändert und neu gefasst, sodass sich die Rechtslage ab geändert hat. Die zwischen den Partnern nach Einhaltung der Formvorschriften abgeschlossene Vereinbarung, wonach ein Dritter den halben Mindestanteil erhalten soll, hat nach Abs 5 Vorrang. Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt oder der Dritte seinen vertraglichen Anspruch nicht geltend macht, tritt der Eigentumsübergang an den überlebenden Partner gem Abs 1 ein (dazu Zak 2006/194, 114 = immolex 2006/88, 186 = wobl 2006/59, 152 = NZ 2007/45, 167). Als Ausgleich dafür erlangt die Verlassenschaft eine Forderung auf einen angemessenen Übernahmepreis (Abs 2). Dieser Übernahmepreis kann im Einvernehmen mit den Erben festgesetzt werden, sofern dadurch weder Gläubiger noch Pflichtteilsberechtigte beeinträchtigt werden. Nicht jeder überlebende und gleichzeitig pflichtteilsberechtigte Partner ist bei Vorliegen einer bedarfsqualifizierten Wohnung von ...