Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 29. Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Auf Grund des § 29 Abs 6 stand es den Wärmeabnehmern seit In-Kraft-Treten des HeizKG frei, eine Aufteilung der Heizkosten nach der Bestimmung des § 5 Abs 2 zu verlangen. Sind die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung des Wärmeverbrauchs nicht gegeben oder nicht geeignet, hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind (§ 5 Abs 2). Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Aufteilung nur auf Antrag und nur für die Zukunft vom Gericht zu verfügen ist (wobl 2005/51, 180 = MietSlg 55.548).