Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 13. Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
Allgemeine Einleitung
1
Einzige Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit ist die Eigentümerpartnerschaft. § 13 regelt sowohl deren Begründung als auch deren Ausgestaltung und Aufhebung, wobei im Wesentlichen die Strukturen des früheren Ehegatten-WE übernommen wurden. Das gemeinsame WE der Partner kann nur gemeinsam beschränkt, belastet sowie der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Liegt ein Exekutionstitel nur gegen einen Partner vor bzw unterfällt nur einer der beiden Partner dem Konkurs, enthält Abs 3 für die Zwangsvollstreckung und für die Verwertung im Konkurs Sonderregelungen. In Abs 4 wird die Solidarhaftung für Verbindlichkeiten aus dem WE bestimmt und die gemeinsame Verfügung über die Nutzung des WE-Objekts festgelegt, in Abs 5 die gemeinschaftliche Ausübung der Rechte innerhalb der Eigentümerpartnerschaft geregelt. Abs 6 enthält Vorschriften über die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft.
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Es stellt kein In-Sich-Geschäft dar, wenn Ehegatten Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen ihres gemeinsamen Hauses begründen und dazu ihre Miteigentumsanteile so aufteilen, dass jeder von ihnen die für das jeweilige WE notwendigen (halben) Mi...