Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 25. Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Allgemeine Einleitung
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In § 25 Abs 1 wird für bestimmte, sich aus den Vorschriften des HeizKG ergebende taxativ aufgezählte Angelegenheiten (wobl 2005/51, 180 = MietSlg 55.548) die Zuständigkeit jenes Bezirksgerichts normiert, in dessen Sprengel das Gebäude liegt. Nach Abs 2 sind diese Angelegenheiten im Außerstreitverfahren zu erledigen, wobei ein Verweis auf die außerstreitigen Verfahrensbestimmungen des MRG erfolgt (siehe Abs 2: Verweisung auf § 37 Abs 3 und 4 und § 39, 40 und 41 MRG). Abs 3 trifft eine ergänzende Anordnung über die Legitimation zur Stellung von Anträgen nach dem HeizKG. Die ausdrückliche Einräumung der Parteistellung auch für den Verwalter im Wohnungseigentumsrecht bei Verfahren hinsichtlich der Legung der Abrechnung erfolgt deshalb, weil aus dem zweiten Satz des Abs 3 lediglich eine Beteiligtenstellung abgeleitet werden kann. Die Regelung des Abs 4 dient dazu, dass bei Stattgebung von Einwendungen gegen die Abrechnung der Fortlauf der Ausschlussfrist für Nachforderungen gehemmt wird, sodass für den Fall einer Neuaufteilung eine Ausgleichsregelung zwischen allen Wärmeabnehmern erleichtert wird.
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Nach der Definition in § 2 Z ...