Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 24a. Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
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§ 24a regelt die nachträgliche (eigenmächtige) Inbetriebnahme einer Zusatzheizung insofern, als in diesem Fall eine Einwendung auf Untauglichkeit iSd § 5 Abs 2 oder 3 oder gegen die Abrechnung nicht möglich ist.