Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 24. Genehmigung der Abrechnung
1
Der Wärmeabnehmer kann gegen die gehörig gelegte Abrechnung bis spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung (Präklusivfrist) schriftlich Einwendungen erheben. Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt. Eine nicht ausreichende Abrechnung löst die Präklusivfrist nicht aus; andererseits müssen die Bedenken in den Einwendungen konkretisiert („begründet“) sein (Würth in Rummel3, II/5, Rz 1).