Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 22. Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung
1
Ist eine Abrechnung innerhalb der sechsmonatigen Frist zur Erhebung von Einwendungen richtigzustellen, hat der Wärmeabgeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden, es sei denn, die Abweichungen betragen bei keinem der Wärmeabnehmer mehr als 5 %; in diesem Fall kann die Berichtigung mit der nächsten Abrechnung verbunden werden.
2
Sich aus Berichtigungen ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind erst drei Monate nach der sechsmonatigen Einwendungsfrist, also binnen neun Monaten nach Rechnungslegung, zu zahlen.