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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 19. Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

1

Mit der in § 18 angeordneten Übersendung der Information über die Abrechnung allein ist die Abrechnungspflicht noch nicht ganz erfüllt. Um den Wärmeabnehmern eine Überprüfung der Abrechnung zu ermöglichen, hat der Wärmeabgeber auch die der Abrechung zugrunde liegenden Belege zu sammeln und den Wärmeabnehmern Einsicht in diese Belege zu gewähren. § 19 enthält darüber genaue Anordnungen. Aus den Rechenschritten soll unter anderem auch die Differenz zwischen der Summe aller Akontozahlungen und den tatsächlichen Ausgaben hervorgehen.

2

Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und Warmwasserkosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der in § 18 Abs 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile führen, beizufügen. Für Belege auf Datenträgern sind Ausdrucke anzufertigen.

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