Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 18. Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)
1
§ 18 zählt die Inhaltserfordernisse der jedem Wärmeabnehmer zu übersendenden Information über die Abrechnung auf. Zu dem in Abs 1 Z 7 angeführten Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach beheizbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten ist zu bemerken, dass das bei Vornahme der Abrechnung tatsächlich anwendete prozentuelle Verhältnis anzugeben ist. - Siehe Horvath, Heizkostenabrechung Rz 572 ff.
2
Abs 2 soll dem Wärmeabgeber die Erfüllung seiner Verpflichtung zur ordentlichen Rechnungslegung durch Zusendung der Information über die Abrechnung erleichtern.
3
Der Wärmeabnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, hat einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekannt zu geben. Die Information über die Abrechnung ist an die angegebene Anschrift abzusenden. Kommt der Wärmeabnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Art der Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts (§ 18 Abs 2 analog § 13b Abs 3 WEG).
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Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützung...