Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 17. Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
1
Die § 17 bis 24 enthalten Regelungen über die Abrechnung der Wärmekosten und Information des Wärmeabnehmers. Es werden verhältnismäßig umfangreiche Anforderungen an die Abrechnungspflicht des Wärmeabgebers gestellt. Allerdings steht diesen Anforderungen eine nicht unerhebliche Verbesserung des Wärmeabgebers gegenüber den früher geltenden Regelungen über die Abrechnung der Wärmekosten gegenüber, indem die Erhebung von Einwendungen gegen die ordnungsgemäß und vollständige gelegte Abrechnung durch § 24 präkludiert wird.
2
§ 17 enthält die grundsätzliche Verpflichtung zur Abrechnung der Wärmekosten, zur Information und zur Gewährung der Belegeinsicht.
3
Abs 3 räumt dem Wärmeabgeber die Möglichkeit einer Rechnungsabgrenzung (dazu Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 570 und 571) ein. Ob der Wärmeabgeber davon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. IdR wird eine solche Rechnungsabgrenzung dann sinnvoll sein, wenn der Wärmeabgeber zur Erstellung und Vorlage einer Bilanz verpflichtet ist. Die Entscheidungsfreiheit des Wärmeabgebers über die Durchführung oder Unterlassung einer Rechnungsabgrenzung wird durch die Formulierung von Abs 3 nicht von vornhe...