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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 16. Abrechnungsperiode

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Die Abrechnungsperiode wird in § 16 mit zwölf Monaten (Kalenderjahr: Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 556 ff) festgeschrieben. Beginn und Ende ist vom Wärmeabgeber festzusetzen. Das im zweiten Satz behandelte Abweichen von diesem Zeitraum erlaubt sowohl eine Verkürzung als auch eine Verlängerung der Abrechnungsperiode. Stehen die Nutzungsobjekte im Wohnungseigentum, entscheidet über das Abweichen von der Abrechnungsperiode die Mehrheit der Wohnungseigentümer (in Ausübung der ordentlichen Verwaltung), wobei allerdings eine Überprüfung durch das Gericht im Fall der Anrufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer möglich ist. Ein Abweichen von der gesetzlichen Abrechnungsperiode kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen der angeführten oder ähnlicher Gründe erfolgen und hat nur für diese „Übergangsphase“ Gültigkeit. Es ist ausgeschlossen, dass auf Dauer eine vom Zeitraum von zwölf Monaten abweichende Abrechnungsperiode festgelegt werden kann. Soll von der bisherigen Abrechnungsperiode nach Kalenderjahr auf eine andere Zwölf-Monate-Periode umgestellt werden, ist das als sachliche Rechtfertigung für eine einmalige Verrechnung nach einem Rumpfjahr oder einer über ein

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