Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 15. Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
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Die Anordnungen über die Ersichtlichmachung der Verteilungsschlüssel im Grundbuch dienen dem Bedürfnis nach Publizität der Grundlagen für die Wärmekostenaufteilung im jeweiligen Gebäude. Die Unterlassung der Ersichtlichmachung hat keine Rechtsfolgen. Für den Antrag auf Ersichtlichmachung ist auf § 32 WEG zu verweisen. Jener Aufteilungsschlüssel, der vom Gericht festgesetzt wird, ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.