Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 14. Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers
1
Der Aufteilungsschlüssel wird bei einem Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers gleich wie bei § 32 Abs 7 WEG nicht berührt.
2
Bei einem nachträglichen Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags iSd § 10, in dem eine Trennung des Preises in einem verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) und einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) vorgesehen ist, tritt dieser an die Stelle der Energiekosten, wobei aber der zwingende Rahmen von 55 bis 75 % (mangels Vereinbarung oder bei Verstoß gegen den Rahmen von 65 %) gleich bleibt.
3
Den Wechsel eines Wärmeabnehmers während der Abrechnungsperiode regeln die § 21 und 22 (Vorauszahlung und Folgen der Abrechung; Zwischenermittlung, Überschüsse und Fehlbeträge).