Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 13. Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
1
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig, sofern sie einstimmig und in Schriftform vorliegen. Solche abweichenden Vereinbarungen sind frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam ( § 32 Abs 2 WEG).
2
Einstimmig und schriftlich kann die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gem § 9 Abs 2 (§ 13 Abs 1 Z 1) jener Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens (Abs 1 Z 2) und die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer von § 12 (Abs 1 Z 3), festgelegt werden. - Siehe Horvath, Heizkostenabrechung Rz 536 ff.
3
Kommt eine einstimmige schriftliche Vereinbarung nicht zustande, hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten und 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Nutzfläche zu erfolgen.
4
Bei externer Wärmelieferung kann der Arbeitspreis in einer Bandbreite von 55 % bis 100 % nach Verbrauch un...