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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 12. Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten

1

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten (siehe § 10: 25 bis 45 %, im Zweifel 35 %) und die (gesamten) sonstigen Kosten des Betriebs sind nach der beheizbaren Nutzfläche der mit der Heizung und/oder Warmwasser versorgten Nutzungsobjekte und nicht nach dem sonst angewendeten Betriebskostenschlüssel (Nutzfläche, Nutzwert) aufzuteilen. Durch einstimmige schriftliche Vereinbarung kann nach § 13 Abs 1 Z 3 ein anderer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden.

2

Zur beheizbaren Nutzfläche gehören jene Räume, die entweder mit Warmwasser oder/und Heizwärme versorgt werden. Auch die Aufteilung der sonstigen Kosten des Betriebs, für die § 12 die beheizbare Nutzfläche als Bezugsgröße bestimmt hat, können nach § 13 Abs 1 Z 3 anders vereinbart werden (Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 533).

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