Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12. Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten
1
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten (siehe § 10: 25 bis 45 %, im Zweifel 35 %) und die (gesamten) sonstigen Kosten des Betriebs sind nach der beheizbaren Nutzfläche der mit der Heizung und/oder Warmwasser versorgten Nutzungsobjekte und nicht nach dem sonst angewendeten Betriebskostenschlüssel (Nutzfläche, Nutzwert) aufzuteilen. Durch einstimmige schriftliche Vereinbarung kann nach § 13 Abs 1 Z 3 ein anderer Aufteilungsschlüssel festgelegt werden.
2
Zur beheizbaren Nutzfläche gehören jene Räume, die entweder mit Warmwasser oder/und Heizwärme versorgt werden. Auch die Aufteilung der sonstigen Kosten des Betriebs, für die § 12 die beheizbare Nutzfläche als Bezugsgröße bestimmt hat, können nach § 13 Abs 1 Z 3 anders vereinbart werden (Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 533).