Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 12. Unteilbarkeit des Mindestanteils
Grundsatz der Unteilbarkeit
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§ 12 normiert den Grundsatz der Unteilbarkeit des Eigentumsrechts am Mindestanteil, verhindert so eine ideelle Teilung (wobl 1993/120, 173 [Call] = MietSlg 45.540; MietSlg 50.571) des Mindestanteils an einem WE-Ojekt und stellt damit das gleiche rechtliche Schicksal für den ganzen Mindestanteil sicher. Es ist daher kein Miteigentum an einem mit WE verbundenen Mindestanteil möglich (Gantner in Hausmann/Vonkilch, § 12 WEG Rz 1) und ein Mindestanteil kann grundsätzlich nur einer Person sachenrechtlich zugeordnet und im Grundbuch eingetragen werden (wobl 1995/30, 56 [Pittl]). Im Fall des getrennten Verkaufs von WE und Zubehöreigentum muss das Zubehöreigentum einem Mindestanteil eines anderen WE-Objekts desselben Grundbuchskörpers zugeschrieben werden; dabei ändert sich der Mindestanteil nicht, wohl aber der Nutzwert (wobl 1990/9, 17). Eine Ausnahme bildet nur die Eigentümerpartnerschaft, bei der zwei natürliche Personen gemeinsam Miteigentümer eines mit WE verbundenen Mindestanteils sein können, wobei jedem Partner jeweils ein halber Mindestanteil zukommt (§ 13). Eine Vereinbarung über den gemeinsamem Erwerb einer Eigentumswohnun...