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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 10. Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten

1

Für die Festlegung jenes Prozentsatzes der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, gilt nach § 10 ein Rahmen von 55 bis 75 % (MietSlg 47.545). Hiezu bedarf es einer einstimmigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Wärmeabnehmer und dem Wärmeabgeber (§ 13 Abs 1 Z 2). Eine Festlegung des nach Verbrauchsanteilen zu tragenden Teils der Energiekosten außerhalb dieser Bandbreite (also unter 55 % oder über 75 %) wäre unzulässig und damit unwirksam, sodass in diesem Fall das im § 13 Abs 3 Z 2 subsidiär vorgesehene Verhältnis von 65 % nach Verbrauchanteilen und 35 % nach beheizbarer Nutzfläche aufzuteilenden Energiekosten anzuwenden wäre. - Siehe Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 522 ff.

2

Es kann auch vorkommen, dass bei einer gemeinsamen Anlage für Heizung und Warmwasserbereitung die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Energiekostenverteilung nur hinsichtlich von Heizung oder Warmwasser vorliegen. In einem solchen Fall kommen für den einen Bereich die Regeln für die verbrauchsabhängige Aufteilung zur Anwendung, während im anderen Fall die Abrechnung ausschließlich nach den beheizbaren Nu...

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