Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 9. Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten
1
Wird von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für das Warmwasser bereitgestellt, sind diese Kosten bei der Abrechnung zu trennen (Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 512 ff). Die Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch den Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu erfolgen. Ist eine Trennung nicht möglich, sind von den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten mindestens 60 % und höchstens 80 % der Heizung und der jeweilige Rest (also höchstens 40 % und mindestens 20 %) dem Warmwasser zuzuordnen. Anträge hinsichtlich der Durchführung der Trennung sind im Außerstreitverfahren zu entscheiden ( § 25 Abs 1 Z 6).
2
Ein bereits vor dem angewendeter Aufteilungsschlüssel bleibt bestehen, bis entweder eine einstimmige Vereinbarung auf Anpassung zustande kommt oder das Gericht auf Antrag die Anwendung des in § 13 Abs 3 vorgesehenen Schlüssels ausspricht (Würth in Rummel3, II/5, § 9 HeizKG Rz 2).