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Erich/Marent/Preisl

Wohnungseigentumsgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1290-4

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Dokumentvorschau
Erich/Marent/Preisl - Wohnungseigentumsgesetz

§ 8. Stammblatt; Prüfpflichten

1

Der Wärmeabgeber ist zur Anlegung, Führung und laufenden Aktualisierung des Stammblatts verpflichtet. Er kann diese Pflicht auf ein Abrechnungsunternehmen abwälzen, wenn er die Abrechnungsaufgaben extern vergibt.

2

Der Hausverwalter hat die durch das HeizKG festgelegten Aufgaben und Maßnahmen, die der Wärmeabgeber zu erfüllen hat, nicht in eigener Person zu vollbringen, sondern hat bei Vorliegen entsprechender Aufträge des/der Liegenschaftseigentümer(s) dafür zu sorgen, dass die zu treffenden Maßnahmen und Arbeiten für den Wärmeabgeber durchgeführt werden; er handelt dabei als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.

3

Bei der Bestimmung des § 6 handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, sodass der Wärmeabgeber verpflichtet ist, den Wärmeabgeber darüber zu informieren und ihn zur Antragstellung nach § 25 anzuleiten. Im Fall der Pflichtverletzung kann der Wärmeabgeber schadensersatzpflichtig werden (Prader, WEG2, § 9 HeizKG Anm 2).

4

Die Daten für das Stammblatt hat der Wärmeabgeber anzulegen und zu führen. Er hat sich dabei befugter und befähigter Fachleute zu bedienen. Dabei sind zunächst jene Stammdaten zu erheben, nach denen entschieden werden kann, ob die Energi...

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