Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 7. Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
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§ 7 enthält eine Auslegungsregel für die einschlägigen Vorschriften des § 3 Abs 2 Z 3 MRG, § 14a Abs 2 Z 3 WGG und § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 13a Abs 1 Z 1 WEG darüber, was als Erhaltungsarbeit iS dieser Vorschriften anzusehen ist. Abs 2 bezieht „im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten“ in Arbeiten zur Veränderung bestehender Anlagen ein (Würth in Rummel3, II/5, § 7 HeizKG Rz 1). Es sind daher im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten zur Veränderung bestehender Anlagen wie Erhaltungsarbeiten zu behandeln (dazu Horvath, Heizkostenabrechnung Rz 457 ff). Diese Erhaltungsarbeiten zählen zur ordentlichen Verwaltung und werden mit Mehrheitsbeschluss angeordnet.
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Befindet sich die Wärmeversorgungsanlage zur Gänze auf der Liegenschaft sowie innerhalb der wirtschaftlichen Einheit nach HeizKG und liegt diese ebenfalls innerhalb der Liegenschaftsgrenzen, oder liegt die Wärmeversorgungsanlage zur Gänze auf der Liegenschaft sowie außerhalb der wirtschaftlichen Einheit nach HeizKG und geht diese über die Liegenschaftsgrenzen hinaus, oder ...