Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 4. Verhältnis zu anderen Regelungen
1
Abs 1 normiert den Vorrang des HeizKG vor allen anderen bundesgesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die Heiz- und Warmwasserkosten betreffen (dazu MietSlg 49.531). Das HeizKG verdrängt also im Bereich der Abrechnung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen alle anderen Abrechnungsvorschriften unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach § 3 iVm §§ 5 und 6 erfüllt sind, Für Würth (in Rummel3, II/5, § 4 HeizKG Rz 1) gehen die Regelungen des HeizKG aber weit darüber hinaus und umfassen alles, was auch nur in einem entfernten Zusammenhang damit steht, so etwa Erhaltungs-/Verbesserungspflichten. Das HeizKG regelt bloß die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten zu den einzelnen Nutzungsobjekten, nicht aber deren Tragung durch die Mit- und Wohnungseigentümer (wobl 1997/14, 30).
2
Die Fernwärme, insbesondere jene gewerblicher Wärmeerzeuger, wird in Abs 2 insofern privilegiert, als sich die Erhaltungspflicht nach dem Vertrag und nur subsidiär nach § 7 richtet uzw gleichgültig, ob die Fernwärme von außerhalb der wirtschaftlichen Einheit geliefert oder selbst erzeugt wird. – Siehe auch § 10 Abs 2 (Preise und Abrechnung) und § 29 Abs 8 (Umstellun...