Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 3. Geltungsbereich
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Das HeizKG gilt nur für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind (MietSlg 51.576). Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich also auf solche Gebäude, die mit Messvorrichtungen ausgestattet sind und auch auf solche, in denen zwar noch keine Vorrichtungen vorhanden sind, hinsichtlich derer aber eine Verpflichtung zur Ausstattung mit Messvorrichtungen besteht. Das in § 6 normierte Recht jedes Wärmeabnehmers zur Erwirkung der Installation von Messvorrichtungen und die damit korrespondierende Installationspflicht des Wärmeabgebers ist nur eine Ausformung des in § 3 Abs 1 Z 2 angeführten Tatbestandselements einer Ausstattungspflicht. Daneben kommen auch andere zivilrechtliche, vor allem aber öffentlichrechtliche Pflichten zur Ausstattung des Gebäudes mit Messvorrichtungen in Betracht; wurden die Verbrauchsmessgeräte erst nach dem der Überprüfung zugrunde liegenden Ze...