Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 2. Begriffsbestimmungen
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§ 2 umschreibt die für eine klare Regelung der Wärmekostenaufteilung bedeutsamen Begriffe. „Wärme“ ist die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmasserbereitung (716 BlgNR 18. GP); über das verkehrsübliche Verständnis hinaus ist „Wärme“ der Oberbegriff für Heizung und Warmwasserbereitung, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass beides vorhanden oder bei beiden der Verbrauch messbar ist (Würth in Rummel3, II/5, § 2 HeizKG Rz 1). Eine Legaldefinition des in Z 1 vorkommenden Begriffs der „Raumheizung“ bzw „Heizung“ ist deshalb nicht notwendig, weil in diesem Zusammenhang Auslegungsschwierigkeiten nicht zu erwarten sind; darunter ist als begrifflicher Gegensatz zu „Warmwasser“ die über Heizkörper oder sonstige Heizflächen abgegebene und der Anhebung der Raumtemperatur in einer Räumlichkeit dienende Wärmeenergie zu verstehen. - Siehe Horvath, Heizkostenabrechnung § 2 Rz 64 ff.
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Eine „gemeinsame Wärmeversorgungsanlage“ iSd § 2 Z 2 ist eine Anlage, die Wärme (nur Heizung oder nur Warmwasser oder beides) erzeugt und bereitstellt, gleichgültig, ob für ein oder mehrere Gebäude oder für eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten. Auf jeden Fall muss ein Gebäude oder eine...