Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 10. Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile
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In Abs 1 wird die Legitimation der gem § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 zur Nutzwertfeststellung berechtigten Personen derart festgelegt, dass in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 4 jeder Miteigentümer und WE-Bewerber, in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 5 alle von der Änderung oder Übertragung betroffenen WE gemeinsam zur Antragstellung legitimiert sind. Abs 2 enthält eine Fristsetzung für die jeweiligen Anträge, Abs 3 und Abs 4 letzter Satz bietet eine erweiterte und einfacher gestaltete Möglichkeit der Berichtigung von Mindestanteilen durch direkten Antrag beim Grundbuchsgericht, Abs 4 erster bis dritter Satz regelt die so genannte „Ausgleichspflicht“ der Miteigentümer nach erfolgter gerichtlicher Nutzwertfestsetzung und dadurch wird sichergestellt, dass im Fall von Nutzwertveränderungen nach § 9 Abs 2, 3 und 6 auch eine entsprechende Anpassung der Liegenschaftsanteile aller Miteigentümer erfolgen kann (siehe bei Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 10 WEG Rz 1). Die Regeln des § 10 gelten sowohl die für erstmalige als auch für alle folgenden Neufestsetzungen der Nutzwerte durch das Gericht sowie nach Abs 6 durch die M...