Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 16. Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung
1
Dem Erwerber wird mit § 16 zur Abdeckung seiner Ansprüche gegen den Bauträger aufgrund mangelhafter Leistung insbesondere im Fall des Konkurses die Möglichkeit geboten, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, die dem Bauträger gegen dessen Subunternehmer zustehen, geltend zu machen (Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz § 16 Rz 1 ff). Würth (in Rummel3, II/5 § 16 BTVG Rz 1) folgt Engin-Deniz dahin nicht, dass ein Abtretungsverbot im Vertrag des Bauträgers mit dem Professionisten der Anwendung des § 16 entgegensteht, da es sich nicht um eine vertragliche, sondern um eine gesetzliche Zession handle, welches der Bauträger durch Zessionsverbote unterlaufen könne.
2
Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen. Der Erwerber kann also im Konkurs der Bauträgergesellschaft die Feststellung der ursprünglichen Forderung gegen den Bauträger begehren (8 Ob 70/80i).