Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 13. Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts
1
§ 13 Abs 4 nF ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden (§ 18).
2
Nach § 13 Abs 1 ist der Abschluss eines Bauabschnitts nach dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren selbstständigen Bauwerken ist der Fertigungsgrad desjenigen Bauwerks maßgebend, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht (Engin-Deniz, Bauträgervertragsgesetz § 13 Rz 1). Für Würth (in Rummel3, § 13 BTVG Rz 1) geht die Aussage von Engin-Deniz zu weit, dass Bezugsfertigstellung auch alle Nebenanlagen umfasst, die sich nicht in der Hauptanlage befinden.
3
Die Aufgaben des Ziviltechnikers und des Sachverständigen können im Einzelfall mit einem beträchtlichen Haftungsrisiko verbunden sein. Daher verpflichtet der Gesetzgeber diese Fachleute zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in der Höhe von zumindest 400.000 Euro je Versicherungsfall.