Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2009
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§ 9. Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
Vorbemerkungen
1
Die Größe der Miteigentumsanteile steht nicht zur Disposition der Parteien (MietSlg 39.610 ; RdW 2001/273, 298 = immZ 2001,/70, 112 = bbl 2991/76, 117). Immer hat das Gericht über alle als WE-Objekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen (5 Ob 73/00t). § 9 beinhaltet Bestimmungen zur erstmaligen Ermittlung und späteren Neufestsetzung der in § 8 definierten Nutzwerte. Die Nutzwerte sind gem § 9 Abs 1 bei erstmaliger Begründung von WE durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- und Immobilienwesen zu ermitteln (sogenannte Privatisierung der Nutzwertberechung: Call, wobl 1997, 6; Stabentheiner, immolex 1997, 21) Ein Korrektiv zu dieser Gutachtertätigkeit wird in Abs 2 Z 1 bis 5 (demonstrative Aufzählung: Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 9 WEG Rz 3) insofern vorgesehen, als in diesen Fällen auf Antrag (siehe § 10 Abs 1) die Nutzwerte abweichend vom Nutzwertgutachten (Abs 1) vom Gericht festzusetzen sind. In Abs 3 wird lediglich klargestellt, dass die Anordnungen und Grundsätze des Abs 2 auch be...